Verwaltungsgerichtshof 1884/78

1884/78Verwaltungsgerichtshof05.11.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1884/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1978

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.856,-- sowie dem Erstmitbeteiligten und dem Viertmitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.175,-- (insgesamt S 4.350,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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