Verwaltungsgerichtshof 1849/78

1849/78Verwaltungsgerichtshof15.05.1979

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1849/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978001849.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren für Stempelgebühren wird abgewiesen.

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