Verwaltungsgerichtshof 1758/78

1758/78Verwaltungsgerichtshof25.09.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1758/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978001758.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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