Verwaltungsgerichtshof 1679/78

1679/78Verwaltungsgerichtshof11.03.1980

Regest

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1679/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1980

Spruch

Der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen die Bewertung des Teilungsgebietes richtet, als unzulässig) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.