Verwaltungsgerichtshof 1527/78

1527/78Verwaltungsgerichtshof02.07.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1527/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978001527.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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