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1321/78•Verwaltungsgerichtshof 1321/78
1321/78Verwaltungsgerichtshof10.11.1978
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag des AM in F, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand LM in F, dieser vertreten durch Dr. Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7/111, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22. März 1978, Z1. 15/77-DK/Senat 44, ONr. 15, betreffend Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens, nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.
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