Verwaltungsgerichtshof 1272/78

1272/78Verwaltungsgerichtshof11.02.1980

Regest

Zeugnis, Nachzipf, Nachtragsprüfung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1272/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978001272.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.310,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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