Verwaltungsgerichtshof 1117/78

1117/78Verwaltungsgerichtshof28.04.1980

Regest

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1117/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.722,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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