Verwaltungsgerichtshof 1103/78

1103/78Verwaltungsgerichtshof23.03.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1103/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978001103.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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