Verwaltungsgerichtshof 1041/78

1041/78Verwaltungsgerichtshof20.04.1979

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1041/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978001041.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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