Verwaltungsgerichtshof 1006/78

1006/78Verwaltungsgerichtshof27.11.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1006/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1978

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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