Verwaltungsgerichtshof 0968/78

0968/78Verwaltungsgerichtshof11.09.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0968/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978000968.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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