Verwaltungsgerichtshof 0931/78

0931/78Verwaltungsgerichtshof15.04.1980

Regest

Zuständigkeit Instanzenzug oberster Agrarsenat oberster Agrarsenat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0931/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1980

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,-- (zusammen S 1.900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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