Verwaltungsgerichtshof 0863/78

0863/78Verwaltungsgerichtshof17.12.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0863/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1979

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer F und E W haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 450,-- (zusammen S 900,--) und den mitbeteiligten Parteien G und E A Aufwendungen in der Höhe von je S 1.605,-- (zusammen S 3.210,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer RN hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und den mitbeteiligten Parteien G und E A Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien gegenüber allen Beschwerdeführern wird abgewiesen.

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