Verwaltungsgerichtshof 0679/78

0679/78Verwaltungsgerichtshof29.09.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0679/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978000679.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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