Verwaltungsgerichtshof 0678/78

0678/78Verwaltungsgerichtshof23.02.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0678/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978000678.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1972 bis 1974 abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.050, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.