Verwaltungsgerichtshof 0668/78

0668/78Verwaltungsgerichtshof19.04.1979

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0668/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X00

Spruch

Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der zweitgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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