Verwaltungsgerichtshof 0647/78

0647/78Verwaltungsgerichtshof06.07.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0647/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1978000647.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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