Verwaltungsgerichtshof 0605/78

0605/78Verwaltungsgerichtshof28.01.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0605/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978000605.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.

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