Verwaltungsgerichtshof 0485/78

0485/78Verwaltungsgerichtshof25.05.1979

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Meldepflicht Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0485/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1979

Spruch

I. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juni 1977, Zl. III-Ei-48-1977, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und es werden die Punkte b) und c) des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgehoben.

II. Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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