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0284/78•Verwaltungsgerichtshof 0284/78
Auf Grund des § 42 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 7. Juli 1976, Zl. 672/0-Ha, mit welchem er zur Räumung des Bettes des H-baches von Bäumen und Stöcken sowie zur Entlastung der Plaiken verpflichtet wurde, gemäß § 62 VwGG 1965 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 und entsprechend § 7 Abs. 5 letzter Satz des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, in Übereinstimmung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Juni 1977, Zl. 4.01-142/12-1976, Folge gegeben und der bezeichnete gemeindebehördliche Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Die Gemeinde U hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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