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0265/78•Verwaltungsgerichtshof 0265/78
0265/78Verwaltungsgerichtshof20.09.1978
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Zurechnung von Bescheiden Intimation
1. Die unter 1) bis 3) angeführten angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
2. Die Beschwerde gegen die unter 4) und 5) angeführten Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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