Verwaltungsgerichtshof 0241/78

0241/78Verwaltungsgerichtshof14.11.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0241/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1978000241.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 1.800,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.514,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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