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2439/77•Verwaltungsgerichtshof 2439/77
2439/77Verwaltungsgerichtshof25.04.1979
Planung Widmung BauRallg3
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers um Erteilung einer Widmungsänderung für die Grundstücke Nr. n1, EZ. nn1, und Nr. n2, EZ. nn2, beide KG. X, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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