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2429/77•Verwaltungsgerichtshof 2429/77
Die Beschwerde wird, soweit mit ihr die Berufungsentscheidung betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1966 bis 1969 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1968 angefochten ist, als unbegründet abgewiesen. Das übrige Beschwerdebegehren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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