Verwaltungsgerichtshof 2396/77

2396/77Verwaltungsgerichtshof14.12.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2396/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag, "die belangte Behörde durch einstweilige Verfügung zu einer Zahlung von S 100.000,-- innert 14 Tagen zu veranlassen", wird zurückgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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