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2292/77•Verwaltungsgerichtshof 2292/77
2292/77Verwaltungsgerichtshof21.02.1979
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Juli 1977 wird als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß gefaßt, die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 24. Juli 1975 zurückzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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