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2255/77•Verwaltungsgerichtshof 2255/77
2255/77Verwaltungsgerichtshof15.05.1979
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Mängelbehebung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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