Verwaltungsgerichtshof 2188/77

2188/77Verwaltungsgerichtshof06.09.1978

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2188/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977002188.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

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