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2077/77•Verwaltungsgerichtshof 2077/77
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft worden ist. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird teils zurückgewiesen, teils abgewiesen.
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