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1953/77•Verwaltungsgerichtshof 1953/77
1953/77Verwaltungsgerichtshof29.05.1978
Säumnisbeschwerde
Die Beschwerde des PE in D, vertreten durch Dr. Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, Brunnenplatz 5, gegen den Gemeinderat der Gemeinde D wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Kanalangelegenheit, wird als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde D hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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