Verwaltungsgerichtshof 1839/77

1839/77Verwaltungsgerichtshof30.03.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1839/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1977001839.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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