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1789/77•Verwaltungsgerichtshof 1789/77
1789/77Verwaltungsgerichtshof22.05.1979
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Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2 lit. a leg. cit. für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) bestraft wurde, einschließlich der damit verbundenen Kostenbestimmung, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Bezüglich der übrigen, dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und seiner deswegen erfolgten Bestrafungen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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