Verwaltungsgerichtshof 1783/77

1783/77Verwaltungsgerichtshof27.10.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1783/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1977
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1977001783.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei, Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie der mitbeteiligten Partei TS Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei TS wird abgewiesen.

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