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1781/77•Verwaltungsgerichtshof 1781/77
1781/77Verwaltungsgerichtshof02.07.1979
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und bestraft worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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