Verwaltungsgerichtshof 1551/77

1551/77Verwaltungsgerichtshof06.03.1979

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1551/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1979

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S2.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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