Verwaltungsgerichtshof 1499/77

1499/77Verwaltungsgerichtshof16.03.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1499/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1978

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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