Verwaltungsgerichtshof 1361/77

1361/77Verwaltungsgerichtshof22.06.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1361/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977001361.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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