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1153/77•Verwaltungsgerichtshof 1153/77
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 15. Jänner 1972 wurde über Antrag des Beschwerdeführers die Baubewilligung zur Errichtung eines Ferienhauses entsprechend der Baubeschreibung vom 6. August 1971 und der Pläne vom selben Tag erteilt.
Der Beschwerdeführer hat nunmehr um Bewilligung
der Errichtung von Dachflächenfenstern anstelle der in den bewilligten Plänen aufscheinenden abgeschleppten Dachgauben sowie
in eventu der ohne Bewilligung errichteten aufsteigenden Dachgauben anstelle der vorgesehenen abgeschleppten Dachgauben angesucht.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes wird die Bewilligung der zu 1) angesuchten Änderung entsprechend der vorgelegten Pläne des Beschwerdeführers erteilt.
Das zu 2) gestellte Bauansuchen wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen in der Höhe von S 1.362,--, und die Gemeinde F hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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