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1139/77•Verwaltungsgerichtshof 1139/77
1139/77Verwaltungsgerichtshof15.03.1978
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühr und das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Kostenbegehren werden abgewiesen.
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