Verwaltungsgerichtshof 1013/77

1013/77Verwaltungsgerichtshof13.11.1978

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1013/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977001013.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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