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0933/77•Verwaltungsgerichtshof 0933/77
0933/77Verwaltungsgerichtshof28.11.1978
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.740, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 7.310, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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