Verwaltungsgerichtshof 0933/77

0933/77Verwaltungsgerichtshof28.11.1978

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0933/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977000933.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.740, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 7.310, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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