Verwaltungsgerichtshof 0867/77

0867/77Verwaltungsgerichtshof19.01.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0867/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1976, Zl. III/1-15.234/10-1976, im Punkt 2 des Teiles I bestätigt hat.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.390,-- binnenzwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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