Verwaltungsgerichtshof 0835/77

0835/77Verwaltungsgerichtshof22.06.1978

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0835/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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