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0800/77•Verwaltungsgerichtshof 0800/77
0800/77Verwaltungsgerichtshof29.11.1979
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Auf Grund der Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.
Der Bund hat den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 7.394,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz wird teils zurückgewiesen und teils abgewiesen.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von je S 950,--, somit insgesamt S 1.900,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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