Verwaltungsgerichtshof 0726/77

0726/77Verwaltungsgerichtshof14.04.1978

Regest

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0726/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977000726.X00

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Februar 1977, Zl. SchA1033/1/1976, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 29. Oktober 1976, Zl. St14.0082/766, zurückzuweisen.

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