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0726/77•Verwaltungsgerichtshof 0726/77
0726/77Verwaltungsgerichtshof14.04.1978
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Februar 1977, Zl. SchA1033/1/1976, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 29. Oktober 1976, Zl. St14.0082/766, zurückzuweisen.
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