Verwaltungsgerichtshof 0691/77

0691/77Verwaltungsgerichtshof27.02.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0691/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1977000691.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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