Verwaltungsgerichtshof 0329/77

0329/77Verwaltungsgerichtshof07.07.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0329/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1977
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1977000329.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.730, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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