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0322/77•Verwaltungsgerichtshof 0322/77
0322/77Verwaltungsgerichtshof23.10.1978
Wiederaufnahme des Verfahrens nachträgliche Vollmachtserteilung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und an die mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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