Verwaltungsgerichtshof 0319/77

0319/77Verwaltungsgerichtshof10.10.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0319/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977000319.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 900, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.412, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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